Strafrecht in Zürich

Vom Strafbefehl bis zur Verteidigung vor Gericht: Wir stehen Ihnen in Zürich und Umgebung zur Seite. Die Fristen im Strafverfahren sind kurz. Gegen einen Strafbefehl haben Sie nur zehn Tage Zeit. Melden Sie sich früh.

Prüfung Einsprache Strafbefehl

Sie haben einen Strafbefehl erhalten? Wir prüfen Fristen, Verfahrensfehler und die Chancen einer allfälligen Einsprache.

Das sollten Sie wissen
Ein Strafbefehl ist ein vereinfachtes Urteil der Staatsanwaltschaft.
Wir prüfen die Frist, den Strafbefehl auf Verfahrensfehler und beurteilen Ihre Chancen bei einer allfälligen Einsprache. Das Verfassen der Einsprache selbst ist nicht im Prüfungshonorar enthalten.
Wichtig: Die 10-tägige Frist beginnt ab dem Tag, an dem Sie den Strafbefehl erhalten haben, nicht ab dem Datum des Strafbefehls (Art. 354 StPO). Handeln Sie rasch.
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Strafbefehl prüfen lassen

Vorladung der Polizei/Staatsanwaltschaft

Ob als beschuldigte oder als geschädigte Person oder als Zeuge/Zeugin: Sie haben Rechte bei der Einvernahme.

Das sollten Sie wissen
Als beschuldigte Person haben Sie das Recht zu schweigen. Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten (Art. 158 StPO).
Sie haben das Recht, eine Anwältin beizuziehen, auch schon bei der ersten polizeilichen Einvernahme.
Als Zeugin oder Zeuge müssen Sie grundsätzlich aussagen, haben aber ein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber nahestehenden Personen.
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Führerausweisentzug

Wurde Ihnen der Ausweis abgenommen, laufen zwei Verfahren nebeneinander: das Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft und das Administrativverfahren beim Strassenverkehrsamt. Beide haben eigene Fristen, hängen inhaltlich aber eng zusammen. Wir begleiten Sie durch beide und achten darauf, dass Sie sich nicht in einem Verfahren Ihre Möglichkeiten im anderen verbauen.

Das sollten Sie wissen
Das Strassenverkehrsamt stützt sich in der Regel auf den Sachverhalt, den das Strafverfahren festgestellt hat.
Die Entzugsdauer richtet sich nach der Schwere der Widerhandlung und nach Ihren Vorakten (Art. 16 SVG).
Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts können Sie sich wehren. Die Frist ist kurz, melden Sie sich deshalb frühzeitig bei uns.
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Opfer- und Geschädigtenvertretung

Wer durch eine Straftat verletzt wird, hat Rechte. Wir setzen sie für Sie durch.

Ob Sie Opfer eines Gewaltdelikts geworden sind oder als Geschädigte einen Schaden erlitten haben: Ihre Rechte im Strafverfahren sind oft weitreichender als bekannt. Wir machen sie geltend.

Das sollten Sie wissen
Als Privatklägerschaft können Sie sich aktiv am Strafverfahren beteiligen und dort Schadenersatz und Genugtuung geltend machen (Art. 118 ff. StPO). Das gilt für Geschädigte wie für Opfer.
Opfer von Straftaten gegen die körperliche, sexuelle oder psychische Integrität haben zusätzlich Anspruch auf kostenlose Beratung und finanzielle Unterstützung durch die kantonale Opferhilfestelle.
Wir begleiten Sie durch das gesamte Verfahren, einfühlsam, entschlossen und an Ihrer Seite.
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Ihr Fall ist nicht dabei?

Schildern Sie uns Ihr Anliegen. Wir prüfen es gratis und machen Ihnen eine Offerte.

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