Arbeitsrecht in Zürich

Von der Kündigung bis zum ausstehenden Lohn: Wir setzen Ihre Ansprüche als Arbeitnehmer:in in Zürich und Umgebung durch. Nach dem kostenlosen Erstgespräch erhalten Sie eine Offerte. Sie kennen den Preis, bevor wir anfangen. Haben Sie eben eine Kündigung erhalten? Dann beginnen Sie hier: Kündigung erhalten, was jetzt zählt.

Kündigung während Krankheit/Unfall

Kündigungen während einer Sperrfrist sind oft nicht zulässig.

Das sollten Sie wissen
Während Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft gilt eine gesetzliche Sperrfrist, in der nicht gekündigt werden darf.
Eine Kündigung während der Sperrfrist ist nichtig, das heisst sie hat keine Wirkung und das Arbeitsverhältnis besteht weiter.
Die Dauer der Sperrfrist hängt von den Dienstjahren ab: 30 Tage im ersten Dienstjahr, 90 Tage ab dem zweiten bis fünften, 180 Tage danach (Art. 336c OR).
Von diesen Regeln gibt es einige Ausnahmen.

Gerne prüfen wir Ihren Fall.

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Fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung ist nur bei schwerwiegenden Gründen zulässig.

Das sollten Sie wissen
Der Arbeitgeber darf nur fristlos kündigen, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt, also ein Vertrauensbruch, der so schwer wiegt, dass eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist (Art. 337 OR).
Häufige Beispiele: Diebstahl, Arbeitsverweigerung oder grobe Pflichtverletzungen. Blosse Unzufriedenheit reicht nicht.
Ist die fristlose Kündigung ungerechtfertigt, haben Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung bis zum ordentlichen Kündigungstermin plus eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen (Art. 337c OR).

Gerne prüfen wir Ihren Anspruch.

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Unfaire (missbräuchliche) Kündigung

Eine missbräuchliche Kündigung kann eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen auslösen.

Das sollten Sie wissen
Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie z.B. wegen dem Geschlecht, dem Alter oder aus Rache, weil Sie berechtigte Ansprüche geltend gemacht haben, ausgesprochen wird (Art. 336 OR).
Missbräuchliche Kündigungen sind gültig, Sie können aber eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen verlangen.
Wichtig: Sie müssen noch während der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erheben und innert 180 Tagen nach Vertragsende klagen (Art. 336b OR).

Gerne unterstützen wir Sie beim Verfassen der Einsprache.

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Bonus/Gratifikation nicht bezahlt

Ob Ihr Bonus ein Lohnbestandteil oder eine freiwillige Leistung ist, entscheidet über Ihren Anspruch.

Das sollten Sie wissen
Wird ein Bonus regelmässig und ohne Vorbehalt ausbezahlt, kann er zum Lohnbestandteil werden, auf den Sie Anspruch haben.
Ist der Bonus ausdrücklich als freiwillig bezeichnet und wird nur sporadisch geleistet, kann der Arbeitgeber ihn grundsätzlich streichen.
Die Abgrenzung ist im Einzelfall oft schwierig und hängt von der Höhe im Verhältnis zum Lohn, der Regelmässigkeit und den vertraglichen Vereinbarungen ab.
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Konflikt am Arbeitsplatz

Ihr Arbeitgeber hat eine gesetzliche Pflicht, Sie vor Konflikten am Arbeitsplatz zu schützen.

Das sollten Sie wissen
Ein Konflikt wird rechtlich relevant, wenn Sie systematisch und wiederholt über einen längeren Zeitraum schikaniert, ausgegrenzt oder herabgesetzt werden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihre Persönlichkeit zu schützen (Art. 328 OR). Tut er das nicht, kann er schadenersatzpflichtig werden.
Dokumentieren Sie Vorfälle sorgfältig: Datum, Ort, beteiligte Personen und was geschehen ist. Das ist im Streitfall entscheidend.
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Aufhebungsvereinbarung

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Prüfen Sie ihn vor der Unterschrift.

Das sollten Sie wissen
Eine Aufhebungsvereinbarung hebt die gesetzlichen Kündigungsschutzregeln auf: keine Sperrfrist, keine Kündigungsfrist.
Achten Sie darauf, dass alle Ihre Ansprüche (Ferienguthaben, Überstunden, Bonus, Arbeitszeugnis) geregelt sind.
Unterschreiben Sie nie unter Druck. Sie haben das Recht, sich Bedenkzeit zu nehmen und die Vereinbarung prüfen zu lassen.
Achtung: Eine Aufhebungsvereinbarung kann Auswirkungen auf Ihre Arbeitslosenversicherung haben, insbesondere wenn Sie ohne wichtigen Grund auf Ihre Kündigungsfrist verzichten.

Lassen Sie sich beraten, bevor Sie unterschreiben.

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Überzeit/Überstunden

Geleistete Arbeit muss grundsätzlich vergütet werden.

Das sollten Sie wissen
Überstunden sind Arbeitszeit über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus. Überzeit liegt vor, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten wird.
Mehrstunden müssen in der Regel mit einem Zuschlag von 25% vergütet werden, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist (Art. 321c OR).
Wichtig: Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln, die Überstunden mit dem Lohn als abgegolten erklären. Ob solche Klauseln gültig sind, hängt vom Einzelfall ab.
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