Sie haben eine Kündigung erhalten. Wir prüfen Ihre Ansprüche sorgfältig.

Nicht jede Kündigung ist zulässig, und gegen eine unzulässige können Sie sich nur innerhalb enger Fristen wehren. Wir prüfen Ihre Kündigung auf Form, Termin und Grund, sagen Ihnen offen, wie Ihre Lage aussieht, und wahren die Fristen, solange sie noch laufen.

Erstgespräch gratis15 Minuten am Telefon
Antwort innert zwei ArbeitstagenBei laufender Frist schneller
Preis vor der ArbeitOfferte ab CHF 690, danach fix

Was wir für Sie tun

Das Erstgespräch von 15 Minuten ist kostenlos. Wollen Sie danach weitergehen, erhalten Sie eine Offerte ab CHF 690 für die folgenden Schritte.

Prüfung der Kündigung auf formelle Gültigkeit: Form, Frist und Termin
Materielle Prüfung der Kündigungsgründe nach Art. 336 OR und Abklärung allfälliger Sperrfristen nach Art. 336c OR
Einschätzung der Erfolgsaussichten, offen auch dann, wenn sie gegen ein Vorgehen spricht
Fristwahrende schriftliche Einsprache beim Arbeitgeber, wo sie angezeigt ist (Art. 336b Abs. 1 OR)
Erste Verhandlungen mit dem Arbeitgeber oder dessen Rechtsvertretung

Kommt es zum Schlichtungsverfahren oder vor Gericht, sind das eigene Etappen mit eigener Offerte. Sie entscheiden bei jedem Schritt in Kenntnis unserer Anwaltskosten.

Häufige Fragen

Ich habe eine Kündigung erhalten. Wie lange habe ich Zeit zu reagieren?

Das hängt davon ab, was Sie geltend machen wollen. Halten Sie die Kündigung für missbräuchlich, muss die schriftliche Einsprache beim Arbeitgeber eingehen, solange die Kündigungsfrist läuft. Die Klage ist danach innert 180 Tagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses einzureichen. Weil die Kündigungsfrist im Einzelfall sehr kurz sein kann, sollte die Prüfung nicht aufgeschoben werden (Art. 336b OR).

Wann ist eine Kündigung missbräuchlich?

Unter anderem dann, wenn sie wegen einer persönlichen Eigenschaft wie Alter, Herkunft oder Religion ausgesprochen wird oder weil Sie berechtigte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht haben. Eine missbräuchliche Kündigung bleibt gültig, kann aber eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen auslösen. Deren Höhe legt im Streitfall das Gericht fest (Art. 336 OR).

Darf mir während einer Krankheit gekündigt werden?

Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit läuft eine gesetzliche Sperrfrist von 30, 90 oder 180 Tagen, abhängig von den Dienstjahren. Eine in dieser Zeit ausgesprochene Kündigung ist nichtig. Das Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort. Erkranken Sie erst nach Erhalt der Kündigung, verlängert sich die Kündigungsfrist entsprechend. Von diesen Regeln bestehen Ausnahmen, weshalb sich eine Prüfung des Einzelfalls lohnt (Art. 336c OR).

Wann ist eine fristlose Kündigung zulässig?

Nur bei einem wichtigen Grund, also einem Vertrauensbruch, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Blosse Unzufriedenheit genügt nicht. Zudem muss der Arbeitgeber sofort handeln. Wer zuwartet, zeigt damit, dass die Fortsetzung zumutbar gewesen wäre (Art. 337 OR).

Soll ich eine Aufhebungsvereinbarung unterschreiben?

Nicht ungeprüft. Eine Aufhebungsvereinbarung kann Sperrfristen und Kündigungsschutz aushebeln und sich auf die Arbeitslosenentschädigung auswirken. Lassen Sie sich vor der Unterschrift beraten. Nachträglich ist eine solche Vereinbarung nur schwer wieder aus der Welt zu schaffen.

Was kostet die Prüfung meiner Kündigung?

Das Erstgespräch von 15 Minuten ist kostenlos. Wollen Sie danach weitergehen, erhalten Sie eine Offerte ab CHF 690 für die aussergerichtliche Erledigung. Schlichtungsverfahren und gerichtliche Vertretung sind eigene Etappen mit je eigener Offerte. Sie entscheiden bei jedem Schritt in Kenntnis der Kosten.

Lohnt sich das überhaupt in meinem Fall?

Genau das klären wir im kostenlosen Erstgespräch. Sprechen die Umstände gegen ein Vorgehen, sagen wir Ihnen das. Ihnen entstehen dann keine Kosten.

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